Panorama Kloster Scheyern

Satzungen

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Scheyrer Heimatkreis e.V., Verein für Brauchtums-, Traditions- und Denkmalpflege“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Scheyern.
  3. Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.
  4. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist es, das örtliche Kulturgut zu erforschen, zu erhalten und der Bevölkerung im Gemeindebereich Scheyern nahezubringen. Er widmet sich insbesondere
    • der Pflege von Mundart, Volksmusik und Volkskunst
    • der Erforschung, Wiederbelebung und Ausübung von Brauchtum und Tradition,
    • der Dokumentation und Bewahrung von Denkmälern und Bauwerken,
    • der Erforschung und Dokumentation der Ortsgeschichte und
    • der Bewahrung und Erlebbarmachung der heimatlichen Landschaft.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Verwendung der Vereinsmittel

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf niemand zu Zwecken, die dem Verein fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen aus Vereinsmitteln begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
  2. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vereinsausschuss nach Einreichen eines schriftlichen Aufnahmeantrags (Beitrittserklärung), der bei Minderjährigen von dem gesetzlichen Vertreter oder den gesetzlichen Vertretern unterschrieben sein muss. Der Vereinsausschuss ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben. Die Aufnahme oder die Ablehnung des Aufnahmeantrags ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Gegen die Ablehnung kann der Antragsteller innerhalb von vier Wochen ab Bekanntgabe der Ablehnung die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet dann endgültig.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung oder Ausschluss durch Beschluss des Vereinsausschusses. Das ausscheidende Mitglied bleibt zur Zahlung noch ausstehender Beiträge bis zur Beendigung der Mitgliedschaft verpflichtet.
  4. Der Ausschluss ist nur dann möglich, wenn ein Mitglied dem Vereinszweck oder dem Ansehen des Vereins erheblich geschadet hat oder wenn es mit seinen Beitragszahlungen länger als ein Jahr im Rückstand ist. Gegen den Ausschluss kann die Mitgliederversammlung angerufen werden. Absatz 2 Sätze 4 und 5 gelten entsprechend.

§ 5 Organe

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vereinsausschuss und der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorsitzenden und des Kassenberichts des Schatzmeisters, der Genehmigung der Jahresabrechnung,
    2. Entlastung des Vorstands und des Vereinsausschusses,
    3. Festsetzung der Beitragshöhe,
    4. Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
    5. für die ihr sonst in dieser Satzung zugewiesenen Aufgaben.
  2. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich einberufen. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von wenigstens einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe von Gründen und der gewünschten Tagesordnungspunkte schriftlich beantragt wird.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von einer Woche durch Bekanntmachung in der örtlichen Tageszeitung einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
  4. Die Mitgliederversammlung leitet der Vorsitzende. Die Leitung kann auch jedem Mitglied des Vereinsausschusses übertragen werden. Bei Wahlen leitet für die Dauer von Aussprachen und der Wahlgänge ein von der Mitgliederversammlung vorher bestimmter Wahlleiter die Versammlung.
  5. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied wahl- und stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
  6. Soweit diese Satzung nichts Anderes vorschreibt, entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  7. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der anwesenden Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Wahl- oder Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung oder Wahl enthalten.

§ 7 Vereinsausschuss, Projektausschüsse

  1. Der Vereinsausschuss ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Organen vorbehalten sind.
  2. Der Vereinsausschuss besteht aus
    1. dem Vorsitzenden,
    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
    3. dem Schriftführer,
    4. dem Schatzmeister und
    5. drei Beisitzern,
    6. weiteren, nicht stimmberechtigten Mitgliedern, die vom Vereinsausschuss kooptiert werden können und
    7. den Vorsitzenden der Projektausschüsse, die vom jeweiligen Projektausschuss mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder bestimmt werden. Die Vorsitzenden der Projektausschüsse sind nur insoweit stimmberechtigt, als ihr Projekt betroffen ist.
  3. Die voll stimmberechtigten Mitglieder des Vereinsausschusses werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Der Vereinsausschuss bleibt nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Für den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter gilt § 8 Abs. 4.
  4. Das Amt eines stimmberechtigten Vereinsausschussmitglieds erlischt durch Rücktritt, Amtsenthebung oder Ausschluss aus dem Verein. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vereinsausschuss oder einzelne Mitglieder mit mindestens zwei Dritteln der Stimmen aller Vereinsmitglieder ihres Amtes entheben. Die Mitglieder des Vereinsausschusses können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.
  5. Der Vereinsausschuss kann zu seiner Unterstützung Projektausschüsse berufen. Ihnen können auch Personen angehören, die nicht Vereinsmitglied sind. Mitglieder von Projektausschüssen können vom Vereinsausschuss jederzeit abberufen werden. Projektausschüsse können vom Vereinsausschuss jederzeit aufgelöst werden.
  6. Zu den Sitzungen des Vereinsausschusses werden dessen Mitglieder vom Vorsitzenden eine Woche vorher formlos geladen. Der Vorsitzende leitet die Sitzungen. Die Sitzungsleitung kann vom Vorsitzenden auch jedem anderen voll stimmberechtigten Mitglied übertragen werden. Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens vier voll stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Es gilt § 6 Abs. 6 Satz 2. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  7. Über die Sitzungen des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss Ort und Zeit, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das jeweilige Abstimmungsergebnis enthalten.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden.
  2. Es besteht Einzelvertretung. Im Innenverhältnis vertritt der stellvertretende Vorsitzende den Verein bei Verhinderung des Vorsitzenden. Er übernimmt auch sonst die Aufgaben des Vorsitzenden nach dieser Satzung, wenn dieser verhindert ist.
  3. Der Vorsitzende ist im Innenverhältnis ermächtigt, geldwerte Verpflichtungen für den Verein bis 250 Euro einzugehen. Alle übrigen Verpflichtungen bedürfen der Zustimmung des Vereinsausschusses.
  4. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl auf zwei Jahre gewählt. Sie bleiben nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

§ 9 Aufwendungsersatz

Die Mitglieder des Vereinsausschusses und des Vorstands haben Anspruch auf Ersatz der ihnen in Ausführung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben entstehenden Aufwendungen.

§ 10 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern wird ein jährlich zu zahlender Beitrag erhoben. Die Beitragshöhe setzt die Mitgliederversammlung fest.

§ 11 Vereinsauflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Scheyern, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke gemäß § 2 dieser Satzung zu verwenden hat. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.